Wichtige Fragen zur Winterreifenpflicht
Bald ist es leider wieder soweit, der Herbst und Winter steht vor der Tür und damit auch die dunkele Jahreszeit. Mit dieser verbunden auch die kühlen Temperaturen und Schnee. Jedes Jahr aufs neue stellen sich unsere Kunden die Frage wie ist denn jetzt mit der Winterreifenpflicht und damit natürlich verbunden die Frage um die Versicherung.
Um in der rutschigen Jahreszeit sicher anzukommen sind gute Winterreifen wichtig, nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die Winterreifen in Deutschland und im Ausland erläutern.
Änderungen durch die Winterreifenverordnung und welche Reifen dürfen verwendet werden?
Achten muss man darauf, dass es mittlerweile nichtmehr ausreicht eine Kennzeichnung mit „M+S“ auf den Winterreifen zu haben. In der StVO wird mittlerweile auf den Paragraph §36 Abs. 4 verwiesen, weshalb nur noch solche Reifen als Wintertauglich gelten, welche mit dem „Alpine-Symbol“ (Berg mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind.
Der Hintergrund hierfür ist, dass die Kennzeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterliegt, was hingegen bei dem „Alpine-Symbol“ der fall ist und diese mit einem einheitlichen Prüfverfahren versehen sind und strenge Kriterien überstehen müssen.
Eine Übergangsregelung gibt es aber. Winterreifen mit der Kennzeichnung „M+S“ werden als wintertauglich anerkannt wenn diese bis zum 31.12.2017 hergestellt worden sind. Diese Übergangsregelung besteht bis zum 30.09.2024 und ist dadurch in der Länge sehr ausgedehnt. Hintergrund hierfür ist, dass es für die Käufer von diesen Winterreifen keine finanzielle Einschränkung gibt, wenn diese bereits angeschafft sind.
Gibt es denn eine festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht?
An ein Datum ist die Winterreifenpflicht nicht geknüpft! Auch ein festgeschriebener Zeitraum wie von Oktober bis Ostern ist nicht vorgeschrieben! Es bleibt bei einer „situativen“ Winterreifenpflicht. Dies ist eine Verhaltensvorschrift und gilt für alle Fahrzeughalter sowie Fahrzeugführer, on in Deutschland oder Ausland zugelassener Fahrzeuge.
Die Regelung besagt ein Benutzungsverbot von Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen. Dies bedeutet aber auch, wer sein Fahrzeug bei Schnee mit Sommerreifen lediglich parkt muss mit keinen Konsequenzen rechnen.
Droht Bußgeld?
Der Verstoß gegen die Winterreifenpflicht wird mit einem Bußgeld in Höhe von € 60,00 und außerdem einem Punkt im Verkehrszentralregister belegt. Wenn zu dem Verstoß auch noch eine Behinderung im Straßenverkehr vorliegt wird ein Bußgeld von. 80,00 fällig.
Hinzu kommt, dass nicht nur der Fahrzugführer sondern auch der Fahrzeughalter, welcher die Inbetriebnahme des Fahrzeuges ohne „Alpine-Symbol“ anordnet oder zulässt mit einer Strafe von € 75,00 und einem Punkt zu rechnen hat. Diese Regelung ist neu!
Wer hat sich an die Winterreifenregelung zu richten?
Es ist ein Trugschluss dass nur der Fahrzeughalter die Verpflichtung zur Winterreifenpflicht hat, sondern auch der Fahrzeugführer. Daher sollten Sie immer aufpassen, wenn Sie sich einen Wagen von einem Bekannten leihen, dass dieser auch die Winterreifen aufgezogen hat, wenn Sie diesen bei winterlichen Gegenseiten nutzen.
Müssen denn Motorräder auch Winterreifen aufziehen?
Die Regelung für Winterreifen trifft einspurige Fahrzeuge nicht. Hierzu gibt es zwei Erklärungen. Zum einen ist es sehr problematisch Winterreifen für Motorräder herzustellen, welche diesen Standard einhalten und zu anderen ist in den letzten Jahren beobachtet worden, dass bei winterlichen Witterungen kaum Nutzer von Motorrädern am Straßenverkehr teilnehmen.
Müssen Urlauber welche aus dem Ausland nach Deutschland kommen auch der Regelung nachkommen?
In der StVO ist geregelt, wie die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zu erfolgen hat, von daher gelten auch die Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung.
Kann eine Nutzung von Sommerreifen bei einem Unfall zu Kürzungen führen?
Dies ist der Fall und diese Kürzungen können auch erheblich sein. Im Versicherungsvertragsgesetz unter dem §81 ist die Regelung der groben Fahrlässigkeit erfasst.
Kann man bei einem Schaden, welcher einem verursacht wurde, mithaften?
Eine Mithaftung von einem Geschädigten kann auch in der Haftpflichtversicherung erfolgen wenn die Benutzung bei von Sommerreifen winterlichen Gegebenheiten durchgeführt wurde.
Hier spricht man von einer „erhöhten Betriebsgefahr“, diese ist dadurch gegeben, da diese durch den Betrieb regelmäßig und notwendigerweise von einem Kraftfahrzeug ausgeht. Wenn diese Gefahr durch unfallursächliche Umstände erhöht wird kann dies zu einer Mithaftung des Halters führen.
Dies kann auch passieren, wenn der Unfallgegner durch eigenes Verschulden den Unfall verursacht hat.
Wie ist es mit Winterreifen bei Mietwagen?
Autovermieter sind verpflichtet dem Kunden einen Wagen zur Verfügung zu stellen, welches verkehrssicher und fahrbereit ist. Hier ist aber auch Vorsicht geboten, denn einige Autovermieter bieten die Winterreifen als Zusatzausrüstung zum Mietwagen an. Um hier Probleme zu vermeiden, dass sollten Sie bereits bei der Buchung oder Reservierung des Fahrzeuges drauf achten, dass Sie einen Wagen mit Winterreifen erhalten. Es gibt Vermieter, welche für diese Leistung einen zusätzlichen Beitrag verlangen, dies ist nicht schön, aber die Mitwagenfirmen sind rechtlich nicht verpflichtet Ihnen einen Wagen zur Verfügung zu stellen, welcher mit Winterreifen ausgestattet ist. Wird allerdings der Mietwagen bei der Übergabe mit Winterreifen ausgestattet müssen Sie hier keine Mehrkosten befürchten.
Wie ist es mit der Winterreifenpflicht bei Anhängern?
Das Gesetz verlangt die Winterreifen nur bei Kraftfahrzeugen, sodass Anhänger nicht mit Wintertauglichen Reifen ausgestattet werden müssen. Aber dennoch wird hier aus Sicherheitsgründen dringend zu Winterreifen auch bei Anhängern geraten.
Wie ist es bei einer Reifanpanne?
Wenn Sie eine Panne haben und den Reifen wechseln müssen, müssen Sie keine Strafe befürchten, wenn Sie auf einen Winterreifen wechseln. Hier handelt es sich um einen Notbehelf und Sie können mit dem Sommerreifen dann weiterfahren. Sollten diesen aber bei der nächsten Möglichkeit ersetzen.
Unser Fazit
Wenn Sie Fahrten bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vermeiden müssen Sie sich um die Bereifung keine Gedanken machen und können auch beruhigt die Sommerreifen weiter über den Winter nutzen.
Da dies nur schwer zu vermeiden ist, man weiß ja nie wie das Wetter umschlägt, ist eine durchgehende Nutzung von Sommerreifen bei Oldtimern oder Zweitwagen sinnvoll. Wenn Sie die Möglichkeit haben auf die öffentlichen Verkehrsmittel umzusteigen ist das natürlich auch eine Möglichkeit sich die Kosten für die Winterreifen zu sparen.
Bei weitern Fragen stehen wir Ihnen von der AXA Versicherung Limburg Graser & Kosik oHG jederzeit gerne zur Verfügung!
Wir wünsche Ihnen allzeit gute und sichere Fahrt!