Winterreifenpflicht
In Deutschland gilt seit dem 1. November eine Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass bei bestimmten Wetterbedingungen, insbesondere bei Glatteis, Schnee und Eis auf den Straßen, Winterreifen oder geeignete Ganzjahresreifen verwendet werden müssen. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit den richtigen Reifen ausgestattet ist, um die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten.
Häufig wird diskutiert, ob Autobesitzer Gefahr laufen, den Versicherungsschutz zu verlieren, wenn sie im Winter ohne Winterreifen fahren.
Bis 29.11.2010 galt keine generelle Winterreifenpflicht
Gleichwohl heißt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO), § 2 Abs. 3a, dass „die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen den Witterungsverhältnissen angepasst sein muss. Der Frostschutz der Scheibenwaschanlage und passende Reifen sind zwei Beispiele dafür. Wer ohne geeignete Reifen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro. In Flensburg kann das Bußgeld 40 Euro und einen Punkt betragen, wenn zusätzlich eine Verkehrsbehinderung vorliegt.
Ab 29.11.2010 gilt
Auf Frost, Glatteis, hartem Schnee oder Schneematsch dürfen nur Fahrzeuge mit M+S Reifen fahren. Hierfür gibt es keinen festgelegten Zeitraum. Vielmehr kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen Wetterverhältnisse an. Solange die oben genannten Wetterbedingungen nicht eintreten, können Autos mit Sommerreifen gefahren werden. Treten dieses dann auf, darf aber nicht weitergefahren werden. Die Vorschriften gelten nur für das Fahren. Das Parken von Kraftfahrzeugen ohne M+S-Reifen ist erlaubt.
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen sind zeitlich befristete Kennzeichen für Fahrzeuge, die normalerweise keine Zulassung haben, aber aus bestimmten Gründen auf öffentlichen Straßen fahren müssen. Dazu gehören zum Beispiel Fahrzeuge, die gerade verkauft werden, oder solche, die zur Reparatur in eine Werkstatt transportiert werden. Kurzzeitkennzeichen ermöglichen es, dass diese Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen fahren, ohne dass sie dafür eine dauerhafte Zulassung benötigen. Die Gültigkeit eines Kurzzeitkennzeichens ist begrenzt.
Zur einmaligen Nutzung für eine bis zu fünftägige Probefahrt oder Überführungsfahrt sind Kurzzeitkennzeichen erhältlich. Auch innerhalb des Gültigkeitszeitraums sind Fahrten aus anderen Gründen (z.B. Freizeitgestaltung, Weg zur Arbeit, Einkauf) nicht erlaubt.
Nach Vorlage der Fahrzeugpapiere werden Kurzzeitkennzeichen nur noch fahrzeugbezogen ausgestellt. Darüber hinaus wird im Regelfall eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO erforderlich. Die Voraussetzungen für die Ausstellung von Kurzzeitkennzeichen und regulären amtlichen Kennzeichen sind somit gleich.
Die Blanko-Erteilung eines Kurzzeitkennzeichen für ein noch nicht bekanntes Fahrzeug („spontaner Autokauf am Wochenende“) ist nicht möglich.
Der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen beträgt 100 Euro. Eine Kaskoversicherung für Kurzkennzeichen ohne Anschlussversicherung ist nicht möglich.
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